Neues Verpackungsgesetz 2021: Die Änderungen
BLOG

Neues Verpackungsgesetz 2021: Die Änderungen

Als Gewerbetreibender, vor allem im Bereich E-Commerce, müssen unzählige Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Das wohl prominenteste Beispiel der letzten Jahre ist die Einführung der neuen DSGVO, welche in vielen Unternehmen für Unruhe und Unsicherheit sorgte. Ähnlich groß ist der Aufruhr mit der Novelle des Verpackungsgesetztes, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Im Rahmen dieses Artikels möchten wir erklären, welche Folgen die Änderung vom Verpackungsgesetz 2021 hat und natürlich auch die Frage beantworten, ob das Verpackungsgesetz 2021 überhaupt mit nennenswerten Änderungen für die Unternehmen unserer Kunden verbunden ist. Bevor wir uns jedoch den Details widmen, ein wichtiger Hinweis vorab:

  • Das neue Verpackungsgesetz 2021 mag ein wichtiger Baustein zu mehr Umweltfreundlichkeit und Recycling sein. Allerdings wird bei der Lektüre des Gesetzes deutlich, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung bisher wenig verbreiteter Begriffe nicht gerade zu mehr Verständlichkeit beiträgt. Noch dazu werden beispielsweise Begriffe wie „Verbraucher“ in einem anderen Zusammenhang verwendet, als es im normalen Sprachgebrauch der Fall ist.
  • Es gilt, sich nicht verwirren zu lassen und bei Unsicherheit lieber rechtliche Beratung hinzuzuziehen, um auf Nummer sicher zu gehen!

Insgesamt beinhaltet das neue Verpackungsgesetz 2021 38 §§, die in sieben Abschnitte unterteilt sind. Um unseren Kunden ein möglichst verlässliches Begriffsverständnis an die Hand zu geben, gehen wir im nächsten Abschnitt zunächst auf die §§ 1-6 ein.

Verpackungsgesetz 2021: Allgemeine Vorschriften

Grundsätzlich soll das neue Verpackungsgesetz 2021 dazu beitragen, dass Verpackungen ressourcenschonend und umweltfreundlich eingesetzt werden. Auch wenn umweltbewusstes Handeln wichtiger denn je ist, so trägt das Verpackungsgesetz 2021 nicht gerade dazu bei, sich diesem Handeln mit Freude zu widmen. Bereits die allgemeinen Vorschriften, die in den §§ 1 bis 6 im neuen Verpackungsgesetz 2021 zu finden sind, haben es in sich. Die wichtigsten Punkte dieses Abschnitts haben wir kurz zusammengefasst – sie ersetzen selbstverständlich keine Rechtsberatung:

  • In § 1 Verpackungsgesetz 2021 sind die abfallwirtschaftlichen Ziele dieses Gesetzes zusammengefasst. Es legt die Produktverantwortung für Verpackungen im Sinne des Kreislaufgesetzes fest und verfolgt das Ziel, durch die haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen zur Sammlung hochwertiger Recyclingstoffe beizutragen. Die Verwendung von Einwegverpackungen soll zugunsten von Mehrweglösungen reduziert werden und so nationale wie europäische Umweltziele erreicht werden
  • § 2 Verpackungsgesetz 2021 benennt als Anwendungsbereich alle Arten von Verpackungen und verweist auf §§ des Kreislaufgesetzes, die seltenen Ausnahmen definieren.

Der umfangreichste Paragraph ist § 3 Verpackungsgesetz 2021 „Begriffsbestimmungen“ und beinhaltet 20 Absätze, in denen umfassende Definitionen getroffen werden. Die wichtigsten Begriffe sind aus unserer Sicht folgende (eine eigene Lektüre des § 3 Verpackungsgesetz 2021 ist empfohlen):

  • In Abs. 1 werden Verpackungen als ein aus beliebigem Material hergestelltes Erzeugnis definiert, in denen ein Produkt vom Hersteller an den Vertreiber und/oder den Endverbraucher abgegeben wird. Es wird u.a. zwischen Serviceverpackungen (Kaffeebecher) und Versandverpackungen unterschieden. Weitere Beispiele für Verpackungen finden sich im Anhang 1 vom neuen Verpackungsgesetz 2021.
  •  In Abs. 8 wird jede beim (privaten) Endverbraucher typischerweise durch Gebrauch als Abfall anfallende Verpackung als systembeteiligungspflichtig gewertet.
  • In den Abs. 10 und 11 wird als privater Endverbraucher definiert, wer eine verpackte Ware nicht mehr weiter veräußert und erwartungsgemäß entsorgt. Privaten Endverbrauchern sind sogenannte vergleichbare Anfallstellen (Letztverwertung) gleichgesetzt, dazu gehören auszugsweise etwa Restaurants, Hotels, Krankenhäuser oder kulturelle Einrichtungen

Wichtige Definitionen enthalten auch die Absätze 12 bis 14:

  • Als Vertreiber gilt der, der Verpackungen in den gewerbsmäßigen Verkehr bringt (Abs. 12)
  • Als Letztvertreiber gilt jener, der Verpackungen an Endverbraucher abgibt (Abs. 13)
  • Hersteller ist jener Vertreiber, der die Verpackung erstmals in den gewerbsmäßigen Verkehr einbringt und auch jener, der Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes 2021 erstmals einführt (Abs. 14)

Der § 4 „Allgemeine Anforderungen an Verpackungen“ ist hingegen wieder deutlich verständlicher und besagt, dass „Verpackungen so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben sind“, das Volumen und Masse unter Gewährleistung von Sicherheit und Hygiene größtmöglich zu reduzieren sind, grundsätzlich recyclingfähig sind, bei der Entsorgung gefährliche Emissionen auf ein Mindestmaß zu begrenzen sind und darüber hinaus die Entwicklung wiederverwendbarer Verpackungen oder solcher mit hohem Recyclinganteil gesteigert wird. In § 5 ist lediglich geregelt, dass Verpackungen keine gefährlichen Schadstoffe enthalten dürfen, was jedoch bereits im Rahmen anderer Gesetze und Verordnungen ausreichend geregelt ist.

Um Recyclingprozesse zu vereinfachen, ist in § 6 Verpackungsgesetz 2021 geregelt, dass Verpackungen ihrem Material entsprechend zu kennzeichnen sind. Welche Kennzeichnungen für welches Material erforderlich sind, ist der Anlage 5 zu entnehmen.

Praktische Pflichten, die sich aus dem neuen Verpackungsgesetz 2021 ergeben

In den Folgeparagrafen sind diverse Pflichten zu entnehmen, die seit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes 2021 beachtet werden müssen. Auch diese haben wir möglichst kurz zusammengefasst, empfehlen aber im Zweifelsfall dennoch die Lektüre des Gesetzes oder die Hinzuziehung einer rechtlichen Beratung:

  • Hersteller (Definition beachten) von systembeteiligungspflichtigen Produkten müssen sich registrieren (§ 7), sofern keine nachweisbare Branchenlösung existiert (§8)
  • Hersteller sind verpflichtet, sich vor Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle zu registrieren (§ 9)
  • Hersteller müssen bis zum 15. Mai jeden Jahres eine Meldung aller erstmals in den Verkehr eingebrachten Verpackungen abgeben (§11 – Ausnahmen finden sich in § 12)
  • Die §§ 13 bis 17 regeln die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. So ist beispielsweise die Rücknahme von Verpackungen verpflichtend und auch im Hinblick auf die Verwertung sind Vorgaben einzuhalten.
  • Die weiteren Abschnitte sind für einzelne Unternehmen weniger relevant. Erwähnenswert ist etwa der § 24, der für die Abwicklung der Gesetzesvorgaben die Gründung der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vorsieht
  • In § 36 finden sich Bußgeldvorschriften und in § 38 Übergangsfristen

Weitere Verpflichtungen in Verbindung mit dem neuen Verpackungsgesetz 2021 treten schrittweise bis 2025 in Kraft. Die nächsten relevanten Zeitpunkte sind zunächst der 1. Januar 2022 und der 1. Juli 2022 an denen weitere Regelungen in Kraft treten. Es lohnt sich also, sich auf die zukünftigen Änderungen vorzubereiten oder im Zweifelsfall zumindest zu klären, ob Handlungsbedarf besteht.

 

Die ECL Kontor ist ein seit 2004 bestehendes internationales Logistikunternehmen mit Wurzeln in der Zollabwicklung und Transportorganisation.

KONTAKT (HAUPTSTELLE)

  • ECL Euro-Cargo-Logistik Kontor GmbH
  • Dradenaustraße 18
  • 21129 Hamburg

FRANKFURT (ECL AIR GMBH)

  • Cargo City Süd, Geb. 638F
  • 60549 Frankfurt am Main
©2024 ECL Euro-Cargo-Logistik Kontor GmbH

Your partner in logistics