Als Gewerbetreibender, vor allem im Bereich E-Commerce, müssen unzählige Gesetze und Verordnungen beachtet werden. Das wohl prominenteste Beispiel der letzten Jahre ist die Einführung der neuen DSGVO, welche in vielen Unternehmen für Unruhe und Unsicherheit sorgte. Ähnlich groß ist der Aufruhr mit der Novelle des Verpackungsgesetztes, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen dieses Artikels möchten wir erklären, welche Folgen die Änderung vom Verpackungsgesetz 2021 hat und natürlich auch die Frage beantworten, ob das Verpackungsgesetz 2021 überhaupt mit nennenswerten Änderungen für die Unternehmen unserer Kunden verbunden ist. Bevor wir uns jedoch den Details widmen, ein wichtiger Hinweis vorab:
Insgesamt beinhaltet das neue Verpackungsgesetz 2021 38 §§, die in sieben Abschnitte unterteilt sind. Um unseren Kunden ein möglichst verlässliches Begriffsverständnis an die Hand zu geben, gehen wir im nächsten Abschnitt zunächst auf die §§ 1-6 ein.
Grundsätzlich soll das neue Verpackungsgesetz 2021 dazu beitragen, dass Verpackungen ressourcenschonend und umweltfreundlich eingesetzt werden. Auch wenn umweltbewusstes Handeln wichtiger denn je ist, so trägt das Verpackungsgesetz 2021 nicht gerade dazu bei, sich diesem Handeln mit Freude zu widmen. Bereits die allgemeinen Vorschriften, die in den §§ 1 bis 6 im neuen Verpackungsgesetz 2021 zu finden sind, haben es in sich. Die wichtigsten Punkte dieses Abschnitts haben wir kurz zusammengefasst – sie ersetzen selbstverständlich keine Rechtsberatung:
Der umfangreichste Paragraph ist § 3 Verpackungsgesetz 2021 „Begriffsbestimmungen“ und beinhaltet 20 Absätze, in denen umfassende Definitionen getroffen werden. Die wichtigsten Begriffe sind aus unserer Sicht folgende (eine eigene Lektüre des § 3 Verpackungsgesetz 2021 ist empfohlen):
Wichtige Definitionen enthalten auch die Absätze 12 bis 14:
Der § 4 „Allgemeine Anforderungen an Verpackungen“ ist hingegen wieder deutlich verständlicher und besagt, dass „Verpackungen so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben sind“, das Volumen und Masse unter Gewährleistung von Sicherheit und Hygiene größtmöglich zu reduzieren sind, grundsätzlich recyclingfähig sind, bei der Entsorgung gefährliche Emissionen auf ein Mindestmaß zu begrenzen sind und darüber hinaus die Entwicklung wiederverwendbarer Verpackungen oder solcher mit hohem Recyclinganteil gesteigert wird. In § 5 ist lediglich geregelt, dass Verpackungen keine gefährlichen Schadstoffe enthalten dürfen, was jedoch bereits im Rahmen anderer Gesetze und Verordnungen ausreichend geregelt ist.
Um Recyclingprozesse zu vereinfachen, ist in § 6 Verpackungsgesetz 2021 geregelt, dass Verpackungen ihrem Material entsprechend zu kennzeichnen sind. Welche Kennzeichnungen für welches Material erforderlich sind, ist der Anlage 5 zu entnehmen.
In den Folgeparagrafen sind diverse Pflichten zu entnehmen, die seit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes 2021 beachtet werden müssen. Auch diese haben wir möglichst kurz zusammengefasst, empfehlen aber im Zweifelsfall dennoch die Lektüre des Gesetzes oder die Hinzuziehung einer rechtlichen Beratung:
Weitere Verpflichtungen in Verbindung mit dem neuen Verpackungsgesetz 2021 treten schrittweise bis 2025 in Kraft. Die nächsten relevanten Zeitpunkte sind zunächst der 1. Januar 2022 und der 1. Juli 2022 an denen weitere Regelungen in Kraft treten. Es lohnt sich also, sich auf die zukünftigen Änderungen vorzubereiten oder im Zweifelsfall zumindest zu klären, ob Handlungsbedarf besteht.