AGB

ECL Euro-Cargo-Logistik Kontor GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB-Stand: 31.08.2026

§1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Aufträge, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ECL Kontor GmbH, nachfolgend „ECL", und ihren Auftraggebern über Transport-, Speditions-, Zoll-, Lager-, Umschlag-, Distributions-, Containerdepot- und sonstige Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge und Verträge zwischen ECL und dem Auftraggeber, ohne dass es bei deren Abschluss einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.

1.3 Diese AGB können in mehreren Sprachfassungen angeboten werden. Rechtlich maßgeblich ist die deutsche Fassung – andere Übersetzungen dienen insoweit lediglich Informationszwecken.

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§2 Rangfolge der Vertragsgrundlagen

2.1 Für Verkehrsverträge gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 („ADSp"). Die jeweils einbezogene Fassung der ADSp wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht.

2.2 Die ADSp gelten nur, soweit ihr sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Sie gelten insbesondere nicht für Leistungen, die nach den ADSp ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

2.3 Für Leistungen, die nicht dem Anwendungsbereich der ADSp unterfallen, gelten diese AGB unmittelbar. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2.4 Für die Vertragsbeziehung gilt folgende Rangfolge:

  • Zwingendes Recht und zwingende internationale Übereinkommen;
  • Individualvereinbarungen;
  • der jeweilige Einzelvertrag einschließlich vereinbarter Leistungsbeschreibungen, Scope-of-Work-Dokumente und SOPs;
  • diese AGB;
  • die ADSp 2017;
  • das dispositive Gesetzesrecht.

2.5 Soweit diese AGB einen Sachverhalt ausdrücklich regeln, gehen sie den ADSp 2017 vor. Im Übrigen bleiben die ADSp 2017 unberührt.

2.6 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ECL ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn ECL ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder den Auftrag ausführt.

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§3 Vertragsschluss, Angebote und Einzelaufträge

3.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von ECL durch den Auftraggeber oder durch die Ausführung des Auftrags durch ECL zustande.

3.2 Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die in dem Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

3.3 Schweigt ECL zu einer Anfrage, stellt dies keine Annahme des Auftrags dar.

3.4 ECL ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen anzunehmen oder während einer laufenden Geschäftsbeziehung ein bestimmtes Auftragsvolumen bereitzustellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

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§4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

4.1 ECL erbringt insbesondere Transport-, Speditions-, Zoll-, Lager-, Umschlag-, Distributions-, Containerdepot- und sonstigen Logistikleistungen.

4.2 ECL kann je nach Inhalt des jeweiligen Auftrags als Spediteur, Frachtführer, Selbsteintrittsspediteur, Fixkostenspediteur, Sammelladungsspediteur, Lagerhalter, Verfrachter oder sonstiger Logistikdienstleister tätig werden. Art und Umfang der von ECL geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftrag und den hierzu getroffenen Vereinbarungen.

4.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst der jeweilige Auftrag insbesondere nicht:

  • die Gestellung, Beschaffung oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln;
  • die Be- oder Entladung des Gutes;
  • die Durchführung besonderer Qualitätsmanagement-, Audit-, Kontroll- oder Monitoringleistungen;
  • die Einrichtung oder Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems;
  • die Durchführung von Retouren, Umfuhren oder nachträglichen Zusatztransporten;
  • die Einhaltung eines bestimmten Transportweges;
  • den Transport ohne Umladung;
  • besondere Sicherungs-, Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen.

4.4 Die in Ziffer 4.3 genannten Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

4.5 ECL ist berechtigt, Verpackungen zu öffnen und geeignete Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung zu ergreifen, wenn dies aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder sicherheitsrechtlicher Vorgaben erforderlich und zumutbar ist und in verhältnismäßiger Weise geschieht. In einem solchen Fall wird ECL den Auftraggeber, soweit möglich, unverzüglich informieren.

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§5 Transport-, Sendungs- und Auftragsparameter

5.1 Der Auftraggeber hat ECL bei Auftragserteilung sämtliche für die Durchführung erforderlichen Sendungsdaten vollständig und zutreffend mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Abhol- und Zustelladressen;
  • Name und Kontaktdaten von Versender, Empfänger und sonstigen Beteiligten;
  • Art, Beschaffenheit und Zustand des Gutes;
  • Anzahl, Art, Maße und Kennzeichnung der Packstücke;
  • Rohgewicht einschließlich Verpackung und vom Auftraggeber gestellter Lademittel;
  • Volumen, Stellplätze, Lademeter und sonstige Platzanforderungen;
  • Warenwert;
  • Lieferfristen und gewünschte Zeitfenster;
  • Anforderungen an Temperatur, Ladungssicherung und Transportmittel;
  • Gefahrgut- und Sicherheitsdaten;
  • Zolltarifnummern, Ursprungsangaben und Präferenznachweise;
  • sonstige behördlich oder vertraglich erforderliche Informationen.

5.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Daten.

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§6 Einsatz Dritter

6.1 ECL ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Unterauftragnehmer, Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter, Agenten und sonstige Dritte einzusetzen.

6.2 Soweit der Auftraggeber besondere Anforderungen an eingesetzte Dritte, Fahrzeuge, Lager, Qualifikationen oder Zertifizierungen stellt, müssen diese bei Auftragserteilung ausdrücklich in Textform vereinbart werden.

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§7 Angaben, Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber hat ECL alle Informationen, Dokumente, Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

7.2 Der Auftraggeber hat insbesondere über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags, die Sicherheit des Gutes, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder die Kosten der Leistung von Bedeutung sind.

7.3 Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass:

  • das Gut ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet ist;
  • die Sendungsdaten richtig und vollständig sind;
  • erforderliche Zoll- und Außenwirtschaftsdokumente vorliegen;
  • erforderliche Genehmigungen und Lizenzen vorhanden sind;
  • das Gut frei von Rechten Dritter übergeben wird;
  • erforderliche Lade- und Entladestellen zugänglich und geeignet sind;
  • Verlader und Empfänger zur Mitwirkung angewiesen sind;
  • vereinbarte Lade- und Entladezeiten eingehalten werden.

7.4 Der Auftraggeber hat ECL unverzüglich über nachträgliche Änderungen, behördliche Maßnahmen, Lieferhindernisse oder sonstige Umstände zu informieren, die den Auftrag beeinflussen können.

7.5 Werden Informationen oder Unterlagen nicht, verspätet oder unrichtig bereitgestellt, haftet der Auftraggeber für die daraus entstehenden Folgen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In diesem Fall verlängern sich Leistungsfristen angemessen. ECL gerät wegen einer durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung verursachten Verzögerung nicht in Verzug.

7.6 ECL ist berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Mitwirkung auszusetzen, wenn die Durchführung ohne die fehlenden Informationen, Unterlagen oder Weisungen nicht möglich oder unzumutbar ist.

7.7 Der Auftraggeber trägt die durch fehlende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung verursachten Mehrkosten, insbesondere Lager-, Stand-, Warte-, Demurrage-, Detention-, Zoll-, Verwaltungs- und Fremdkosten.

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§8 Stammdaten und Änderungspflichten

8.1 Vor Durchführung des ersten Auftrags hat der Auftraggeber ein von ECL bereitgestelltes Stammdatenblatt vollständig auszufüllen.

8.2 Das Stammdatenblatt muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • vollständige Firma und Rechtsform;
  • Sitz und ladungsfähige Anschrift;
  • Rechnungsanschrift;
  • Rechnungsempfänger;
  • steuerliche Identifikations- und Registrierungsdaten;
  • E-Rechnungs- und E-Mail-Daten;
  • Ansprechpartner für kaufmännische, operative und rechtliche Angelegenheiten;
  • Bank- und Zahlungsdaten, soweit erforderlich.

8.3 Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Stammdaten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Umfirmierung, Sitzverlegung, Änderung der Rechnungsanschrift, Änderung des Rechnungsempfängers, Änderung von E-Rechnungsdaten, Änderungen der Vertretungsberechtigung und Änderungen der Zahlungsdaten.

8.4 Nachteile und Kosten, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er die verspätete Mitteilung zu vertreten hat.

8.5 ECL ist berechtigt, die Bearbeitung eines Auftrags bis zur vollständigen Übermittlung oder Aktualisierung der erforderlichen Stammdaten zurückzustellen.

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§9 Gefahrgut, besondere Güter und sonstige Beförderungshindernisse

9.1 Gefahrgut darf nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung übergeben werden. Der Auftraggeber hat ECL rechtzeitig in Textform über die Art, Menge, Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und die besonderen Gefahren des Gutes zu informieren.

9.2 Der Auftraggeber hat spätestens bei Übergabe sämtliche nach dem jeweils anwendbaren Gefahrgutrecht erforderlichen Dokumente, Begleitpapiere und Sicherheitsinformationen bereitzustellen.

9.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die zutreffende Gefahrgutdeklaration sowie für die Einhaltung der ihn betreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

9.4 Gefahrgut der Klassen 1 und 7 werden von ECL nicht angenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.5 Die Annahme und Beförderung sonstiger Gefahrgüter bedarf der vorherigen Prüfung und Bestätigung durch ECL.

9.6 Nicht jedes Gefahrgut kann an jedem Standort von ECL gelagert oder umgeschlagen werden. ECL ist berechtigt, die Annahme, Lagerung oder den Umschlag abzulehnen, wenn die örtlichen, technischen, rechtlichen oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

9.7 Besonders wertvolle, einzigartige oder diebstahlgefährdete Güter, insbesondere Kunstwerke, Edelmetalle und vergleichbare Gegenstände, werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegebenenfalls gegen Abschluss einer Zusatzversicherung angenommen.

9.8 ECL ist berechtigt, die Annahme von Gütern abzulehnen oder die Leistung auszusetzen, wenn konkrete Sicherheits-, Haftungs-, Versicherungs-, Genehmigungs- oder Rechtsrisiken bestehen.

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§10 Zollabwicklung, Zollvertretung und Transportdokumente

10.1 Zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder zur Durchführung einer ausdrücklich beauftragten grenzüberschreitenden Beförderung erforderlich sind.

10.2 ECL kann die Durchführung einer Zollabwicklung von der Erteilung einer ausreichenden Vollmacht abhängig machen.

10.3 Der Auftraggeber hat alle für die Zoll- und Außenwirtschaftsabwicklung erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Handelsrechnungen, Ursprungsnachweise, Präferenzdokumente, Zolltarifnummern, Genehmigungen und Bewilligungen.

10.4 ECL ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Angaben auf ihre materielle Richtigkeit oder wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen.

10.5 ECL darf erforderliche Abgaben, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren und sonstige öffentlich-rechtliche Kosten verauslagen. Der Auftraggeber hat diese Beträge auf Aufforderung unverzüglich zu erstatten.

10.6 ECL ist berechtigt, die Zollabfertigung oder weitere Leistungen bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen oder bis zur Zahlung erforderlicher Vorschüsse auszusetzen.

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§11 Lagerung, Verwahrung, Umschlag und Distribution

11.1 ECL ist berechtigt, das Gut in eigenen oder geeigneten fremden Lagerräumen zu lagern, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Lagerstätte vereinbart ist.

11.2 Der Auftraggeber hat das Gut für die Lagerung geeignet zu verpacken, zu kennzeichnen und alle für die sachgerechte Lagerung erforderlichen Informationen bereitzustellen.

11.3 Besondere Lagerbedingungen, insbesondere hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Sicherheit, Trennung, Überwachung oder Zugangsbeschränkung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

11.4 ECL ist berechtigt, die Lagerung von Gütern abzulehnen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Gefährlichkeit oder rechtlichen Einordnung am vorgesehenen Standort nicht gelagert werden dürfen oder können.

11.5 Die Lagerbestandsführung erfolgt grundsätzlich anhand des Lagerverwaltungssystems von ECL. Eine physische Inventur wird grundsätzlich einmal jährlich durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Inventurhäufigkeit vereinbart ist.

11.6 Weitere Inventuren, Sonderprüfungen, Bestandsaufnahmen, Kommissionierungen, Umpackvorgänge und sonstige Zusatzleistungen müssen gesondert vereinbart werden und werden nach Aufwand vergütet.

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§12 Leistungsfristen, Termine und Kapazitätsvorbehalte

12.1 Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder individuell vereinbart wurden.

12.2 Unverbindliche Planungs-, Avis- oder voraussichtliche Lieferzeiten begründen keine Fixschuld und keine Garantie für eine bestimmte Ablieferung.

12.3 Angaben wie „subject to truck availability", „subject to free space", „subject to capacity" oder vergleichbare Vorbehalte weisen darauf hin, dass die Leistung von der Verfügbarkeit geeigneter Transportmittel, Stellplätze, Carrier- oder sonstiger Kapazitäten abhängt.

12.4 ECL haftet nicht für Verzögerungen, soweit diese durch ein von ECL nicht zu vertretendes und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht werden, das außerhalb der zumutbaren Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten von ECL liegt. Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche und unvermeidbare Behinderungen bei Carriern, Häfen, Terminals, Bahnen oder Behörden, unvermeidbare Verkehrs- oder Grenzabfertigungsbehinderungen, Streiks und Aussperrungen, Naturereignisse und sonstige Fälle höherer Gewalt sowie behördliche Maßnahmen oder Sicherheitskontrollen, soweit ECL diese nicht durch eigenes Verhalten verursacht oder durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können. ECL wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Verzögerungsfolgen ergreifen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ECL sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

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§13 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

13.1 Änderungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen der Bestätigung durch ECL, wenn sie den Leistungsumfang, die Durchführung, die Kapazitätsplanung oder die Vergütung beeinflussen.

13.2 ECL ist berechtigt, zusätzliche Leistungen ohne vorherige Abstimmung zu erbringen, wenn diese zur Abwendung eines drohenden Schadens, zur Erhaltung des Gutes, zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

13.3 Zusätzliche Leistungen werden nach der getroffenen Vereinbarung, dem vereinbarten ECL-Tarif oder, sofern keine Vereinbarung besteht, nach angemessenem Aufwand abgerechnet.

13.4 Änderungen der Sendungsparameter führen zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung. Dies gilt insbesondere, wenn die tatsächliche Sendung größere Abmessungen, ein höheres Gewicht, mehr Lademeter, mehr Packstücke oder einen höheren Bearbeitungsaufwand aufweist als ursprünglich angegeben.

13.5 ECL ist berechtigt, die Durchführung einer geänderten Leistung abzulehnen, wenn die hierfür erforderlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen oder die Änderung unzumutbare Sicherheits-, Haftungs-, Genehmigungs- oder Versicherungsrisiken begründet.

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§14 Vergütung, Zusatzkosten und Aufwendungsersatz

14.1 Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag ausdrücklich bezeichneten Leistungen und Kosten. Soweit eine Vergütung nach Aufwand, nach ECL-Tarif oder unter Ausweis zusätzlicher Kosten vereinbart ist, handelt es sich nicht um einen unveränderlichen All-in- oder Festpreis.

14.2 Nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthaltene Fremd-, Zusatz- und Auslagenkosten werden zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für:

  • Maut und sonstige Straßenbenutzungsgebühren;
  • Treibstoff- und Fuel-Zuschläge;
  • Hafen-, Terminal-, Depot-, Bahn- und Infrastrukturentgelte;
  • Stand-, Warte-, Lager-, Demurrage- und Detentionkosten;
  • Containerstand- und Anschlusskosten;
  • Kosten für behördliche Kontrollen und Maßnahmen;
  • Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige Einfuhrabgaben und Gebühren;
  • Kosten für Nachverpackung, Umverpackung oder zusätzliche Ladungssicherung;
  • Kosten für Zusatzfahrten, Umfuhren, Retouren und Zwischenlagerungen;
  • Kosten für die Beschaffung, Berichtigung oder nachträgliche Ergänzung von Dokumenten;
  • sonstige erforderliche Auslagen und Fremdkosten.

14.3 Fremdkosten, öffentlich-rechtliche Abgaben und sonstige Auslagen werden in der tatsächlich anfallenden Höhe weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Pauschale oder ein Festpreis vereinbart wurde. ECL ist berechtigt, erforderliche Fremdkosten und Abgaben im Namen oder für Rechnung des Auftraggebers zu verauslagen.

14.4 Ändern sich nach Vertragsschluss die tatsächlichen Sendungsparameter oder der vereinbarte Leistungsumfang, ist ECL berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen hinsichtlich:

  • Gewicht oder Volumen;
  • Anzahl, Art oder Abmessungen der Packstücke;
  • Stellplätzen oder Lademetern;
  • Warenwert oder Beschaffenheit des Gutes;
  • Be- oder Entladeaufwand;
  • Transportart, Transportweg oder Lieferanforderungen;
  • Lagerdauer, Umschlagaufwand oder sonstigem Bearbeitungsumfang.

Für nachträgliche Änderungen und zusätzliche Leistungen gilt ergänzend § 13.

14.5 ECL hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ECL zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die ECL nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen zur Schadensabwehr und Schadensminderung sowie für Kosten, die aufgrund von Weisungen des Auftraggebers, des Empfängers oder eines sonstigen vom Auftraggeber benannten Dritten entstehen.

14.6 Der Auftraggeber trägt ferner sämtliche Kosten, die durch fehlende, verspätete oder unrichtige Angaben, Unterlagen, Weisungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.

14.7 Soweit ECL aufgrund des Auftrags gegenüber Dritten für Fracht, Zölle, Steuern, Abgaben, Lagergeld, Standgeld, Demurrage, Detention oder sonstige Fremdkosten in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber ECL von diesen Forderungen freizustellen, soweit ECL die Entstehung der Forderungen nicht zu vertreten hat.

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§15 Preisanpassung

15.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ist ECL berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss gesetzliche Abgaben, Maut, Mindestlohnkosten, Treibstoffkosten, Hafen-, Terminal-, Depot-, Bahn- oder sonstige für die vereinbarte Leistung unmittelbar relevante Fremdkosten erhöhen oder vermindern.

15.2 Eine Preisanpassung erfolgt nicht, soweit die betreffende Kostenänderung bereits bei Vertragsschluss berücksichtigt oder ausdrücklich als Festpreis vereinbart wurde.

15.3 Die Anpassung ist auf die nachweisbare Veränderung derjenigen Kostenbestandteile beschränkt, die in die vereinbarte Leistung einfließen. Eine Erhöhung der Gewinnmarge oder eine Kompensation von Kostensteigerungen aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb von ECL ist ausgeschlossen.

15.4 Kostenminderungen sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die Veränderung gegenüber den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Kosten oder, sofern ein solcher Zeitpunkt vereinbart wurde, gegenüber dem im Einzelvertrag bezeichneten Referenzzeitpunkt.

15.5 ECL teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Angabe des Anpassungsgrundes, des Wirksamkeitszeitpunkts und der betroffenen Kostenbestandteile in Textform mit. Die Anpassung gilt frühestens ab Beginn des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Abrechnungszeitraums.

15.6 Bei einer wesentlichen, nicht nur vorübergehenden Erhöhung der Vergütung kann der Auftraggeber das Dauerschuldverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Bereits erteilte Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt.

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§16 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsabwicklung

16.1 Zahlungsfristen und Zahlungsziele ergeben sich aus dem Angebot, dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

16.2 Zahlungen in fremder Währung kann ECL in Euro verlangen. Die Umrechnung erfolgt nach dem zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgeblichen amtlichen Wechselkurs. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bank-, Überweisungs- und sonstige Transaktionskosten.

16.3 ECL ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrags von einer Vorauszahlung, einer angemessenen Sicherheitsleistung oder der Zahlung gegen Herausgabe von Dokumenten abhängig zu machen, sofern dies vereinbart wurde oder nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aufgrund des Auftragsumfangs, der Fremdkosten oder der Bonität des Auftraggebers, angemessen ist.

16.4 Der Auftraggeber bleibt gegenüber ECL zur Zahlung sämtlicher Vergütungen, Auslagen, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstiger Kosten verpflichtet, die aus seinem Auftrag entstehen. Dies gilt auch dann, wenn ECL auf Wunsch des Auftraggebers eine Rechnung an einen Empfänger, Importeur, Exporteur, Agenten, ein verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten stellt. Die Vereinbarung, dass ein Dritter die Zahlung übernehmen soll, führt nur dann zu einer Entlassung des Auftraggebers aus seiner Zahlungspflicht, wenn ECL dies ausdrücklich in Textform bestätigt.

16.5 Zahlt der Dritte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann ECL den Auftraggeber unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen.

16.6 Der Auftraggeber hat ECL die für eine Zahlung durch Dritte erforderlichen vollständigen und zutreffenden Rechnungs- und Kontaktdaten mitzuteilen. Änderungen dieser Daten sind ECL unverzüglich mitzuteilen.

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§17 Stornierung und Kündigung

17.1 Die Stornierung eines Auftrags bedarf der Erklärung gegenüber ECL in Textform.

17.2 Eine Stornierung lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Vergütung bereits erbrachter Leistungen unberührt.

17.3 Der Auftraggeber hat ECL ferner sämtliche Kosten zu erstatten, die ECL aufgrund der Stornierung entstehen und die nicht mehr vermieden oder gegenüber Dritten kostenfrei storniert werden können.

17.4 Zu erstatten sind insbesondere:

  • bereits beauftragte Fracht- und Transportleistungen;
  • gebuchte Lager-, Depot-, Hafen- und Terminalleistungen;
  • nicht stornierbare Kapazitätsreservierungen;
  • Bearbeitungs- und Dokumentationsaufwand;
  • bereits angefallene Zoll- und Behördenkosten;
  • Kosten eingesetzter oder reservierter Unterauftragnehmer;
  • sonstige unvermeidbare Fremdkosten.

17.5 Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

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§18 Bonitätsprüfung, Kreditlimit und Sicherheitsleistung

18.1 ECL ist berechtigt, vor Annahme eines Auftrags sowie während der Geschäftsbeziehung die Bonität und Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers zu prüfen.

18.2 ECL darf hierfür Wirtschaftsauskunfteien und sonstige geeignete Informationsquellen nutzen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

18.3 Zahlungsziele und Kreditlinien werden unter Berücksichtigung der Bonität, der bisherigen Zahlungserfahrungen, des Geschäftsvolumens, der Region, der Geschäftsart und des jeweiligen Ausfallrisikos festgelegt.

18.4 ECL ist berechtigt, eine vereinbarte Kreditlinie oder ein Zahlungsziel angemessen anzupassen, wenn sich die Bonität oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers objektiv verschlechtert.

18.5 Eine objektive Verschlechterung liegt insbesondere vor, wenn:

  • fällige Forderungen nicht oder wiederholt verspätet beglichen werden;
  • sich das Rating des Auftraggebers wesentlich verschlechtert;
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bekannt wird;
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird;
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden;
  • eine wesentliche Änderung der Unternehmens- oder Eigentumsverhältnisse eintritt;
  • begründete Zweifel an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit bestehen.

18.6 In diesem Fall ist ECL berechtigt, für weitere oder laufende Leistungen:

  • Vorauszahlung zu verlangen;
  • die Herausgabe von Sicherheiten zu verlangen;
  • die Kreditlinie herabzusetzen oder aufzuheben;
  • Zahlungsziele zu verkürzen;
  • die Leistung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung auszusetzen;
  • weitere Aufträge abzulehnen.

18.7 Die verlangte Sicherheit muss zur Absicherung der zu erwartenden Forderungen angemessen sein. Als Sicherheit kommen insbesondere Vorauszahlungen, Bankbürgschaften, Garantien oder sonstige gleichwertige Sicherheiten in Betracht.

18.8 Gesetzliche Rechte von ECL bei Gefährdung der Gegenleistung bleiben unberührt.

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§19 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

19.1 Der Auftraggeber gerät mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht.

19.2 Während des Verzugs ist ECL berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

19.3 Der Auftraggeber hat ECL die gesetzlich zulässigen Kosten der Rechtsverfolgung, Mahnkosten und sonstigen Verzugskosten zu erstatten.

19.4 Bei Zahlungsverzug ist ECL berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

19.5 ECL ist berechtigt, laufende Leistungen auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist.

19.6 Die Ausübung gesetzlicher Zurückbehaltungs-, Pfand- und Kündigungsrechte bleibt unberührt.

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§20 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und nicht zuordenbare Zahlungen

20.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

20.2 Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

20.3 ECL ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, Zinsen und die älteste fällige Hauptforderung anzurechnen, sofern der Auftraggeber keine wirksame Tilgungsbestimmung trifft.

20.4 Zahlungen ohne Verwendungszweck, mit unzutreffendem Verwendungszweck oder durch einen nicht eindeutig zuordenbaren Dritten werden nach angemessener Prüfung zugeordnet.

20.5 Verursacht die Zuordnung einer Zahlung einen zusätzlichen, vom Auftraggeber zu vertretenden Bearbeitungsaufwand, ist ECL berechtigt, diesen Aufwand nach tatsächlichem Aufwand oder nach einer angemessenen, in der Rechnung ausgewiesenen Bearbeitungspauschale zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

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§21 Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

21.1 ECL ist berechtigt, sich wegen sämtlicher fälliger Forderungen aus Verkehrsverträgen, Lagerverträgen, Zollleistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen auf gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu berufen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

21.2 Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich nur auf Güter, Unterlagen, Transportdokumente und sonstige bewegliche Sachen, die mit Willen des Auftraggebers aufgrund eines Handelsgeschäfts in den Besitz von ECL gelangt sind und sich noch im Besitz von ECL befinden. Rechte Dritter sowie zwingende gesetzliche Herausgabe- oder Verfügungsbeschränkungen bleiben unberührt.

21.3 ECL darf die Herausgabe von Gütern und Dokumenten verweigern, solange fällige und durch das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderungen nicht vollständig erfüllt oder angemessen gesichert sind.

21.4 Der Auftraggeber kann die Ausübung des Pfandrechts abwenden, wenn er ECL eine gleichwertige Sicherheit stellt.

21.5 Die Verwertung verpfändeter Gegenstände erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

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§22 Versicherung, Wertdeklaration und Zusatzversicherung

22.1 ECL ist zur Besorgung einer Transport-, Lager- oder sonstige Güterversicherung nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich beauftragt ist.

22.2 Der Auftraggeber hat ECL dann vor Übergabe des Gutes in Textform über den Warenwert und über den gewünschten Versicherungsumfang zu informieren.

22.3 Ohne ausdrückliche Beauftragung entscheidet ECL nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang einer zu besorgenden Versicherung.

22.4 ECL ist berechtigt, die Versicherung bei einem Versicherer eigener Wahl zu marktüblichen Bedingungen einzudecken.

22.5 Die Haftung von ECL wird durch den Abschluss oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht erweitert.

22.6 Bei hochwertigen, einzigartigen oder besonders risikobehafteten Gütern ist der Auftraggeber verpflichtet, eigenständig für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

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§23 Haftung und Haftungshöchstbeträge

23.1 Die Haftung von ECL für Verlust oder Beschädigung des Gutes wird abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 2 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts des verlorenen, beschädigten oder entwerteten Gutes begrenzt. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung bestimmt sich das maßgebliche Rohgewicht nach § 431 Abs. 2 HGB.

23.2 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 23.1 gilt für Fracht- und Speditionsverträge, soweit die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes nach §§ 449 Abs. 2 oder 466 Abs. 2 HGB durch vorformulierte Vertragsbedingungen begrenzt werden darf. Der in Ziffer 23.1 genannte Betrag wird im Vertragsdokument drucktechnisch deutlich hervorgehoben.

23.3 Für sonstige Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes verursacht wurden, gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie, soweit einbezogen, die Haftungsbegrenzungen der ADSp.

23.4 Die Haftungsbegrenzungen dieser AGB gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ECL, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für zwingende Vorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz.

23.5 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ECL nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von ECL ausgeschlossen.

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§24 Besondere Leistungsbereiche und Haftungszuordnung

24.1 Für Zoll- und Außenwirtschaftsleistungen gilt § 23. Eine weitergehende Haftung von ECL besteht nur aufgrund einer ausdrücklichen Individualvereinbarung.

24.2 Für Lager-, Umschlag-, Depot-, Kommissionierungs- und Distributionsleistungen gilt § 23 entsprechend, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften keine speziellere Haftungsregelung vorsehen.

24.3 Bei multimodalen Beförderungen, Seebeförderungen und grenzüberschreitenden Beförderungen gelten vorrangig die zwingenden gesetzlichen Vorschriften und internationalen Übereinkommen, sowie die Haftungsregelungen der ADSp 2017, soweit sie wirksam einbezogen sind, vorrangig. § 23 gilt in diesen Fällen nur, soweit sie mit dem jeweils anwendbaren Recht vereinbar ist.

24.4 Der Auftraggeber hat erkennbare Schäden, Fehlmengen, Temperaturabweichungen und sonstige Unregelmäßigkeiten unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Regelungen der ADSp bleiben unberührt.

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§25 Freistellung

25.1 Der Auftraggeber stellt ECL von Ansprüchen Dritter frei, die auf Umständen aus seinem Verantwortungsbereich beruhen. Dies gilt insbesondere bei:

  • fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Sendungsangaben;
  • mangelhafter Verpackung oder Kennzeichnung;
  • fehlenden Genehmigungen, Lizenzen oder Dokumenten;
  • unzutreffenden Zoll- oder Außenwirtschaftsangaben;
  • Verletzung von Gefahrgutvorschriften;
  • Rechten Dritter am Gut;
  • falschen Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Warenwert oder Beschaffenheit;
  • Weisungen des Auftraggebers oder eines von ihm benannten Dritten;
  • nicht eingehaltenen Lade- und Entladezeiten;
  • fehlender Empfangs- oder Verfügungsberechtigung.

25.2 Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, behördliche Gebühren, Abgaben und sonstige erforderliche Aufwendungen, soweit ECL die anspruchsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat und eine Freistellung gesetzlich zulässig ist.

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§26 Vertraulichkeit

26.1 Die Parteien haben alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung, Abwicklung oder Prüfung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.

26.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden;
  • dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren;
  • von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden;
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

26.3 ECL ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eingesetzte Unterauftragnehmer, Agenten, Berater, Versicherer, Finanzierer und sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Dritte weiterzugeben.

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§27 Laufzeit und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

27.1 Dauerschuldverhältnisse beginnen mit dem individuell vereinbarten Zeitpunkt und laufen für die vereinbarte Vertragsdauer.

27.2 Ist keine feste Vertragsdauer vereinbart, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

27.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

27.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist und trotz erfolgloser Abmahnung oder trotz erfolglosen Ablaufs einer angemessenen Zahlungsfrist nicht zahlt, soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist;
  • die Durchführung wegen erheblicher Bonitätsverschlechterung unzumutbar wird;
  • der Auftraggeber erforderliche Sicherheiten trotz Aufforderung nicht stellt;
  • der Auftraggeber wiederholt unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
  • gesetzliche, behördliche oder versicherungsrechtliche Hindernisse einer weiteren Durchführung entgegenstehen;
  • der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

27.5 Die Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt Ansprüche auf Vergütung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Freistellung unberührt.

27.6 Nach Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber sämtliche offenen Forderungen von ECL unverzüglich auszugleichen und die weitere Abwicklung der sich noch in Bearbeitung befindlichen Aufträge zu ermöglichen.

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§28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

28.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen ECL und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

28.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von ECL.

28.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung Hamburg. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

28.4 ECL bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

28.5 Zwingende internationale Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.

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§29 Schlussbestimmungen

29.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.

29.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, werden die Parteien die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

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